Allgemein Tierversuche

EU-Tierversuchsrichtlinie: Deutschland muss nachbessern

Im Juli 2018 hat die Bundesregierung Post aus Brüssel erhalten. Es geht um die fehlerhafte Umsetzung des Tierversuchsrechts der EU in deutsches Recht. Die Kommission führt 26 Punkte an, in denen Deutschland das EU-Tierversuchsrecht nicht korrekt umgesetzt hat. Deutschland droht ein Vertragsverletzungsverfahren, sofern eine Anpassung nicht erfolgt. Am 19. November 2018 antwortete die Bundesregierung der EU-Kommission. Sie teilt Brüssel mit, dass sie das EU-Tierversuchsrecht in Teilen nicht hinreichend deutlich umgesetzt habe und sagt eine Anpassung zu.

Mängel schon seit Jahren bekannt
Schon 2013, als die EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde, haben Tierschutzorganisationen – wie unser Verband – die damalige Bundesregierung davor gewarnt, dass die Umsetzung gravierende Fehler zu Lasten der Tiere enthielt. Zwei Rechtsgutachten aus den Jahren 2012 und 2016 bestätigten dies und zeigten in mindestens 18 Punkten Versäumnisse auf. Mit Rückendeckung dieser Gutachten wurden mehrere Beschwerden bei der EU-Kommission eingereicht.
Besonders schwere Verstöße sind:  1. Behörden müssen fast jeden Versuch genehmigen. Entgegen der Vorgabe der EU-Tierversuchsrichtlinie haben sie in Deutschland nicht die Möglichkeit, die Schaden-Nutzen-Abwägung komplett eigenständig durchzuführen. Sie müssen sich in wesentlichen Punkten auf die Angaben des Antragstellers verlassen. Die Folge: Nahezu jeder Antrag wird bewilligt, sofern er formal korrekt gestellt ist. 2. Tierversuche in der Ausbildung unterliegen in Deutschland nur der Anzeige- statt der Genehmigungspflicht. 3. Eine Obergrenze für schwerst belastende Tierversuche fehlt und 4. die Kontrollen der Tierversuche werden nicht wie erforderlich durchgeführt.

Vier besonders schwere Mängel
Besonders schwere Verstöße sind: 1. Behörden müssen fast jeden Versuch genehmigen. Entgegen der Vorgabe der EU-Tierversuchsrichtlinie haben sie in Deutschland nicht die Möglichkeit, die Schaden-Nutzen-Abwägung komplett eigenständig durchzuführen. Sie müssen sich in wesentlichen Punkten auf die Angaben des Antragstellers verlassen. Die Folge: Nahezu jeder Antrag wird bewilligt, sofern er formal korrekt gestellt ist. 2. Tierversuche in der Ausbildung unterliegen in Deutschland nur der Anzeige- jedoch keiner Genehmigungspflicht. 3. Eine Obergrenze für schwerst belastende Tierversuche fehlt und 4. die Kontrollen der Tierversuche werden nicht wie erforderlich durchgeführt.

26 Beanstandungen
Von den 26 Punkten wird Deutschland in 16 Punkten die Tierschutz-Versuchstierverordnung sowie das Tierschutzgesetz konkretisieren und nachbessern. Bei zehn Beanstandungen bleibt die Bundesregierung hart und sagt, sie habe das EU-Recht korrekt umgesetzt. Die 26 Beanstandungen der EU-Kommission erstrecken sich überwiegend auf administrative Bereiche, wie Kontrolle und Überwachung von Tierexperimenten, Personal und Zuchteinrichtungen. Beanstandungen mit schwerwiegenden Folgen für die Praxis des Tierversuchsrechts erhebt die Kommission in zwei Punkten.

Unumgänglich: Eigenständiges Prüfrecht der Behörde
Punkt 1 betrifft die Feststellung durch die Behörde, ob ein Tierversuch aus wissenschaftlicher und ethischer Sicht gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung steht deutschen Genehmigungsbehörden aber bisher kein eigenständiges Prüfrecht zur Feststellung der Unerlässlichkeit und des Nutzens des Tierversuchs zu. Die Behörde darf die Angaben des Antragsstellers nur auf Schlüssigkeit und Plausibilität prüfen. Sie darf also nur das nutzen, was ihr der Antragsteller anbietet – dies war das Ergebnis des aus Tierschutzsicht skandalösen Urteils im Fall der Affenversuche an der Uni Bremen durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen vom Dezember 2012.

Nötig: Klarstellung im Tierschutzgesetz
Unsere damaligen Forderungen an Bundesminister Schmidt, die Ursache zu beseitigen und den schwammigen Begriff „…wissenschaftlich begründet dargelegt …“ im Tierschutzgesetz zu streichen, blieb folgenlos. Bis zum 19.11.2018. Zwar ist die Bundesregierung trotz Urteil des OVG Bremen (2012) und der Beanstandungen der EU-Kommission noch immer der Ansicht, sie habe das EU-Recht in diesem Punkt korrekt umgesetzt. Aber sie sichert jetzt der EU-Kommission zu, den betreffenden Text im Tierschutzgesetz zur Klarstellung abzuändern, so dass unmissverständlich klar wird: Die Behörden dürfen die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit komplett eigenständig prüfen! Das ist ein Erfolg.

Umsetzung muss geregelt werden
Damit das Prüfrecht in der Praxis aber auch erfolgreich angewendet werden kann, muss die Bundesregierung noch Handwerkszeug liefern! Nämlich einen Kriterienkatalog zur objektiven Feststellung der Unerlässlichkeit. Welche Daten und Fakten müssen vorliegen, damit ein Tierversuch als unerlässlich gilt? Außerdem müssen anerkannte Regeln zur Schaden-Nutzen-Ermittlung vereinbart werden, um die per Gesetz geforderte ethische Vertretbarkeit des Tierversuchs zu ermitteln.

Keine Einsicht bei schwerst belastenden Tierversuchen
Keine Einsicht zeigt die Regierung bei einer Obergrenze für schwerst belastende Tierversuche. Die EU-Richtlinie sieht eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste vor, die in Tierversuchen nicht überschritten werden darf. Diese gibt es im deutschen Tierversuchsrecht nicht. Deutschland beruft sich bei diesen Versuchen auf eine Ausnahmeklausel. Dabei belegen juristische Gutachten, dass die Bundesregierung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Verbot schwerstbelastender Tierversuche hätte umsetzen müssen. Auch bei den Versuchen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung beharrt Deutschland darauf, dass das EU-Recht korrekt umgesetzt sei. Bisher gelten diese Versuche in Deutschland nicht als genehmigungspflichtig.

Fazit: Plausibilitätskontrolle bei Tierversuchen reicht nicht
Die Rechtsgutachten und Beschwerden bei der EU-Kommission haben immerhin klar herausgestellt, dass das eigenständige Prüfrecht der Tierversuchsanträge durch die Behörden von der EU gewollt, aber von der Bundesregierung nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dies ist ein ganz zentraler Punkt. Jetzt steht fest: Den Behörden steht ein eigenständiges Prüfrecht zu, eine Plausibilitätskontrolle reicht nicht. Ein Tierversuch darf nur noch genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist – also objektiv feststeht –, dass es zu dem geplanten Tierversuch keine Ersatz- und Ergänzungsmethoden gibt und dass sein zu erwartender Nutzen so hoch sein wird, dass er gegenüber den Schmerzen, Leiden und Schäden der Versuchstiere das Übergewicht besitzt. Es ist dennoch ein Armutszeugnis, dass die EU Deutschland geradezu zwingen muss, das Tierschutzgesetz dahingehend zu ändern. Empörend ist auch, dass die Bundesregierung weiterhin darauf beharrt, dass Versuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung weiterhin als nicht genehmigungspflichtig gelten sollen. Auch die wichtige Obergrenze für schwerst belastende Tierversuche ist inakzeptabel und verstößt gegen das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz.

Länder haben den schwarzen Peter
Was die vielen administrativen Beanstandungen der EU-Kommission anbetrifft, so ist der Bund „fein raus.“ Klar kann er das Recht nachbessern, so wie das die Bundesregierung auch gegenüber der Kommission „großzügig“ zugesichert hat. Für den Bund bleibt es ja folgenlos. Der „schwarze Peter“ geht an die Länder und Kreise, die für die Durchführung des Tierschutzrechts verantwortlich sind. Und da wartet schon die nächste Baustelle: Es gibt noch immer keinen Personalschlüssel, um die chronisch unterbesetzen Veterinärbehörden adäquat auszustatten.