Schweinemast
Allgemein Industrielle Tierhaltung

Trotz OLG-Urteil: Nothilfe ist kein Hausfriedensbruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat am 19 September das Filmen in einem baden-württembergischen Putenstall von Mai 2015 als Hausfriedensbruch geahndet. Dies hat die Diskussion über die sogenannten Stalleinbrüche wieder angeheizt. Die Tierindustrie, wie der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG), bewerteten das Urteil denn gleich als „höchstrichterliche Feststellung, dass der Tierschutz eine Aufgabe sei, die von Tierhaltern, Gesetzgeber und Veterinärämtern wahrgenommen würde“. Doch so einfach ist es nicht.

Naumburger Urteil bleibt bestehen
Tatsache ist: Das Revisionsurteil des OLG Stuttgart greift in keinster Weise das Urteil des Landgerichts Magdeburg an, das im Februar durch das OLG Naumburg besttätigt wurde. Danach ist es gerechtfertigt, Hausfriedensbruch aus Gründen der Notwehr und der Nothilfe zu begehen, um einen Notstand der im Stall gehaltenen Tiere abzuwenden. Das OLG Naumburg hat dies als ein notstandfähiges Rechtsgut bestätigt. Damit dies zutrifft, müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Tierschützer müssen gravierende Anhaltspunkte dafür haben, dass die Tiere im Stall tatsächlich nicht tierschutzkonform gehalten werden. 2. Sie müssen vor dem sogenannten Stall-Einbruch Maßnahmen zur Abstellung der Tierschutzmängel veranlasst haben, etwa durch Einschalten des Veterinäramtes.

Kein Hausfriedensbruch bei Nothilfe
Bleibt dies erfolglos und verfolgt das Eindringen in die Anlage die Dokumentation der tierschutzrelevanten Verhältnisse, um deren Abstellung erneut durchzusetzen, dann gehen die Tierschützer straffrei aus. Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass diese Voraussetzungen in dem konkreten Fall der Putenmast nicht gegeben waren. Das Revisionsurteil des OLG Stuttgart sollte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner und der Agrarlobby klarmachen: Ihr Ruf nach Sanktionen für Tierschützer, die Tierleid in Ställen dokumentieren, ist gegenstandslos. Wenn Nothilfe geleistet wird, ist und bleibt dies kein Hausfriedensbruch.