Allgemein

EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Motorischer Test am Beispiel der Maus. Das Tier muss sich für eine bestimmte auf einer routierenden Walze halten können. Foto: Foto: Fotolia/mrks_v

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, aufgrund bestehender Mängel bei der Umsetzung der EU-Versuchstierrichtlinie in deutsches Recht, eingeleitet. Nach der aktuellen Meldung führt die EU-Kommission als Begründung allerdings vorerst nur Defizite in Bezug auf Inspektionen, die Sachkunde des Personals und die Anwesenheit von Tierärzten auf.

Mängel schon seit Jahren bekannt
Schon 2013, als die EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde, haben Tierschutzorganisationen massiv davor gewarnt, dass die Umsetzung gravierende Fehler zu Lasten der Tiere enthielt. Zwei Rechtsgutachten aus den Jahren 2012 und 2016 bestätigten dies und zeigten in mindestens 18 Punkten Versäumnisse in der Umsetzung auf. Mit Rückendeckung dieser Gutachten wurden mehrere Beschwerden bei der EU-Kommission eingereicht. Schwerbelastende Tierversuche sollten nach EU-Vorgabe zum Beispiel nur ausnahmsweise und vorläufig zugelassen werden. In Deutschland sind solche Einschränkungen allerdings nicht vorgesehen. Ebenso haben die deutschen Genehmigungsbehörden nicht die Möglichkeit, eine eigenständige Schaden-Nutzen-Analyse für beantragte Tierversuche durchzuführen. Die Folge: Nahezu jeder Antrag wird bewilligt, sofern er formal korrekt gestellt ist.

BMEL reagiert gelassen
Als Reaktion auf das Vertragsverletzungsverfahren schreibt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) knapp auf seiner Webseite: „Mögliche Mängel bei Vorschriften zu Versuchstieren werden abgestellt“. Details werden aber keine genannt. Das Vertragsverletzungsverfahren ist ein lauter Warnruf für Deutschland. Für einen Rechtsstaat, der seit 2002 den Tierschutz zum Staatsziel erhoben hat, ist das ein schweres Vergehen. Die Rechtsvorgaben der EU-Tierversuchsrichtlinie müssen so in deutsches Recht umgesetzt werden, dass das höchstmögliche Tierschutzniveau verwirklicht wird.

Höchste Zeit für eine Kurskorrektur
In dem Vertragsverletzungsverfahren liegt jetzt die Chance, dass die eklatanten Mängel endlich beseitigt werden. Zudem könnte es als Anstoß dienen, einen nötigen Systemwandel anzukurbeln und endlich einen Plan zu entwickeln, wie eine Wissenschaft ohne Tierleid Schritt für Schritt erreicht werden könnte. Auch das ist im Erwägungsgrund 10 der EU-Richtlinie als letztendliches Ziel festgehalten. Dafür werden wir uns einsetzen. Dennoch, die Schmerzen und Leiden der Tiere, die aufgrund der schlampigen Umsetzung der Richtlinie im Experiment gelandet sind, können durch nichts wieder gut gemacht werden.

Beispiele der im Rechtsgutachten aufgezeigten Verstöße:

  1. Schwerbelastende Tierversuche werden in Deutschland nicht besonders begrenzt
  2. Die deutschen Genehmigungsbehörden haben nicht die Möglichkeit, eine eigenständige Schaden-Nutzen-Analyse für beantragte Tierversuche durchzuführen. Die Folge: Nahezu jeder Antrag wird bewilligt, sofern er formal korrekt gestellt ist
  3. Tierversuche in der Ausbildung müssen laut Richtlinie der Genehmigungspflicht unterliegen. Stattdessen müssen sie nach deutschem Recht lediglich angezeigt werden, so dass Hochschulen Tierversuche durchführen, zu denen es bereits tierversuchsfreie Verfahren als Alternative gibt
  4. Nicht-Berücksichtigung von Ängsten als eigenständige Belastungsfaktoren neben Schmerzen, Leiden und Schäden
  5. Eine rückblickende Bewertung ist nicht für alle Tierversuche vorgeschrieben
  6. Unzureichender Schutz von ungeborenen Tieren