Politik

Landesjagdgesetz NRW: Ein tierschutzpolitischer Offenbarungseid

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Es kommt noch schlimmer als befürchtet: Der Entwurf des neuen Jagdgesetzes im schwarz-gelb regierten NRW macht unter dem Druck der Jäger die Verbesserungen des Ökologischen Jagdgesetzes (ÖJG) zunichte. Ein tierschutzpolitischer Offenbarungseid.

Als nach zwei Jahren intensiver Beratungen im April 2015 das ökologische Jagdgesetz (ÖJG) in NRW beschlossen wurde, waren sich Tier- und Naturschutzverbände sowie ökologisch ausgerichtete Jäger einig, dass das rot-grüne ÖJG ein Schritt in die richtige Richtung war. Denn es basierte auf aktuellen wildbiologischen Erkenntnissen und tierschutzethischen Grundsätzen und sollte der Staatszielbestimmung Tierschutz im Grundgesetz besser gerecht werden. Das bundesweit gelobte ÖJG untersagte einige besonders grausame Jagdpraktiken wie Totschlagfallen, die Baujagd oder die Jagdhund-Ausbildung an der flugunfähigen Ente. Außerdem wurde die Liste der jagdbaren Arten von 100 auf 27 reduziert. Schon damals setzet sich die Jagdlobby, organisiert im Landesjagdverband, lautstark zur Wehr. Sie wertete die Verbesserungen als „ideologische“ Einschränkungen ihrer Privilegien und versuchte bis zuletzt die Verbesserungen für den Tier- und Naturschutz zu verhindern.

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Ende des ökologischen Jagdgesetzes
Knapp drei Jahre nach der Einführung steht dieses ökologischen Jagdgesetzes nun kurz vor der Abschaffung. Schon im Landtagswahlkampf wurde den Jägern von der NRW-CDU versprochen, das unbeliebte ÖJG zu Fall zu bringen. Deswegen wundert es auch nicht, dass Tier- und Naturschutzverbände an dem Entwurf des neuen Gesetzes nicht beteiligt waren, sondern den Gesetzestext erst Mitte Mai erhielten. Auffällig ist auch, dass der Gesetzesentwurf durch das Ministerbüro und nicht etwa durch das zuständige Referat im Ministerium erarbeitet wurde. Das Ergebnis: Das Gesetz entspricht zu fast 100 Prozent den Forderungen des Landesjagdverbandes: Aufhebung von Schonzeiten, Jagd in Schutzgebieten, Ausweitung der tierquälerischen Baujagd – diese Liste der Grausamkeiten ließe sich endlos verlängern. Es hat den Anschein als hätte der Landesjagdverband den Gesetzentwurf quasi selbst verfasst. Die 2015 erreichten weitreichenden Tierschutz-Verbesserungen werden darin weitgehend zurückgenommen.

Willkürlich: Ausweitung der Liste der jagdbaren Tierarten
Gleichzeitig sollen die Befugnisse der Jägerschaft hinsichtlich ihrer Eingriffe in Natur- und Landschaft deutlich erweitert werden, beispielsweise durch den Wegfall der Genehmigungspflicht für die tierquälerische Baujagd und die Wiederzulassung tierschutzwidriger Jagd- und Ausbildungsmethoden. Wildbiologisch absurd ist die willkürliche Ausweitung der Liste der jagdbaren Tierarten und die verlängerten Jagdzeiten. In Zukunft sollen alle Greifvogel-, Enten-, Möwen- und Taubenarten inklusive der stark gefährdeten Turteltaube wieder bejagt werden dürfen. Auch Jungdachse, Waldschnepfen, Mauswiesel, Baummarder und Fischotter sollen zum Abschuss frei gegeben werden. Rabenkrähen dürften sogar während der Fortpflanzungszeit getötet werden. Zudem soll die Jagd in Naturschutzgebieten erleichtert werden.

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„Weidgerechtigkeit“ statt vernünftigem Grund
Höchst problematisch ist zudem, dass der im Tierschutzgesetz verankerte Begriff des „vernünftigen Grundes“ nun allein an dem im Jagdrecht verwendeten Begriff der Weidgerechtigkeit (§ 1 Absatz 3 Bundesjagdgesetz) ausgerichtet werden soll, ein weit interpretierbarer, historisch belasteter und zudem unbestimmter Rechtsbegriff. Um Tierleid zu vermeiden, sind stattdessen strenge Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers nötig, wie ein „tierschutzgerechtes“ Töten in der Praxis aussehen muss.

Unvereinbar mit Landesverfassung
Aus Sicht des Tierschutzes ist das Ausmaß der Verschlechterungen mit der Zielsetzung der Landesverfassung (Artikel 7 Abs. 2 Landesverfassung), in der natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere unter besonderen Schutz gestellt werden, völlig unvereinbar. Zudem kollidieren diese Änderungsvorschläge mit der Staatszielbestimmung Tierschutz. Denn auch bei der Ausübung der Jagd gilt das Gebot der größtmöglichen Schmerz- und Leidensvermeidung. Gegen dieses wird beispielsweise verstoßen, wenn Jäger nicht über ausreichende Schießfertigkeit verfügen oder die Fuchs-Jagd im Naturbau wieder zugelassen wird.

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Baujagd soll wieder erlaubt werden
Das bisher gültige ökologische Jagdgesetz verbietet die Jagd auf Fuchs und Dachs im Natur- und Kunstbau. Die neue Landesregierung hatte die Jagd auf den Fuchs im Kunstbau schon im Oktober letzten Jahres wieder freigegeben. Begründet wurde diese Entscheidung mit der schlechten Bestandssituation des so genannten Niederwildes. Eine fadenscheinige Begründung, denn die eigentliche Ursache für den dramatischen Rückgang von Kaninchen, Feldhase und Fasan sind nicht die Prädatoren, sondern der Verlust von Lebensraum durch die intensive Landwirtschaft. Jetzt soll auch die Jagd am Naturbau wieder zulässig sein. Beim Dachs soll die Bejagung am Kunstbau wieder ermöglicht werden. Die Baujagd stellt eine besonders perfide Form der Nachstellung dar, weil Wildtiere in ihrem sonst sicheren Rückzugsort, nahezu ohne Fluchtchance getötet werden. Hierbei werden Haustiere auf wilde Tiere gehetzt und auch selber in die Gefahr gebracht, verletzt oder getötet zu werden. Damit kollidiert die Baujagd mit dem tierschutzrechtlichen Verbot des Hetzens auf ein anderes Tier. Im Jagdjahr 2016/17 wurden 50 354 Füchse in NRW durch Jäger getötet.

Wiedereinführung des „Crow-Busting“
Völlig unverständlich ist auch die geplante Wiedereinführung der Lockjagd auf Rabenkrähen und Tauben. Dies wurde verboten, um dem so genannten „Crow-Busting“ entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um das massenhafte Töten von Krähen durch Jägergruppen, die oft in paramilitärischer Manier waffenmäßig hochgerüstet das Töten der Tiere als gesellschaftlichen Event zelebrieren. Hinzu kommt die Gefahr, dass bei solchen Jagdevents auf Rabenvögel besonders geschützte Arten wie Saatkrähen und Dohlen („Vogel des Jahres 2012“) umkommen, denn Rabenvögel fliegen vor allem im Winterhalbjahr in gemischten Schwärmen.

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Ausbildung von Jagdhunden an der lebenden Ente
Ebenfalls abzulehnen ist die Wiederzulassung der Ausbildung von Jagdhunden an der lebenden Ente. Dabei wird die Ente mittels einer Papiermanschette zeitweise flugunfähig gemacht. Einerseits ist davon auszugehen, dass dies bei der Ente zu Angstzuständen und Stress führt. Außerdem besagen verschiedene, auch oberinstanzliche Gerichtsurteile, dass die Arbeit mit flugunfähig präparierten Enten grundsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Ordnungswidrigkeit: Betreten einer Kirrstelle
Nach dem Willen der Landesregierung soll die umstrittene Fütterung von Wild um sechs Wochen verlängert und die Kirrmenge (Futter zum Anlocken) verdoppelt werden. An solchen Plätzen werden Wildtiere durch Fütterung angelockt, um sie zu töten. Zudem soll in Zukunft das Betreten einer Kirrstelle als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – eine Maßnahme, um die öffentliche Kontrolle der Jagd einzuschränken. Auch das Aussetzen von Fasanen und Enten zum Zwecke des Abschusses soll wieder möglich sein.

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Verbände kündigen Widerstand an
Der bei der Jagdlobby unbeliebte Nachweis der ausreichenden Schiessfertigkeit soll wegfallen, ebenso wie das Verbot der umwelt- und gesundheitsschädlichen Bleimunition. Kurz: Mit dem Entwurf wird der Leitgedanke eines ökologisch ausgerichteten Jagdrechtes faktisch aufgegeben. Statt eines modernen Gesetzes wird die Uhr zurückgedreht zu einem überwunden geglaubten, traditionell geprägten Nutzungsrecht zu Gunsten einer privilegierten Freizeitjagd und zu Lasten der biologischen Vielfalt. In ihrer Stellungnahme lehnen die Tierschutzverbände den Entwurf entschieden ab und fordern die NRW- Landesregierung, insbesondere die neue NRW-Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) auf, das Gesetz zusammen mit den Tier- und Naturschutzverbänden noch einmal kritisch-fachlich zu prüfen. Andernfalls kündigen sie massiven Widerstand an. Denn so ist das Gesetz ein tierschutzpolitischer Offenbarungseid.