Zoo/Zirkus

Kommunale Auftrittsverbote sind zulässig

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Mehr als 70 Städte und Gemeinden in Deutschland haben Satzungen oder Magistratsbeschlüsse verfasst, die den Auftritt von Zirkussen mit Wildtieren auf städtischen Grundstücken verbieten. Doch nun stellen zwei aktuelle Urteile diese Praxis in Frage. Jost Ort, stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT), erläutert, warum ihn die aktuellen Urteile nicht überzeugen und gibt Tipps, wie Kommunen ein Auftrittsverbot für Zirkusse mit Wildtieren rechtssicher umsetzen können.

Der Jurist Jost Ort gibt Tipps, wie Kommunen ein Auftrittsverbot für Zirkusse mit Wildtieren rechtssicher umsetzen können.

Bisher gibt es kein generelles Verbot der Zurschaustellung bestimmter Wildtierarten in Zirkussen. Die Kommunen, die aus Tierschutzgründen ihre Festplätze nicht an Zirkusse mit Wildtieren verpachten wollten, überbrückten diese Rechtslücke bisher, indem sie Auftritte von Zirkussen mit Wildtieren mit Hinweis auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) untersagten. Doch diese Praxis steht nun in Frage. Nachdem der Stadtrat von Hameln beschlossen hatte, kommunale Flächen nur noch Zirkusbetrieben zur Verfügung zu stellen, die keine wilden Tiere wie Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen zeigen, war ein Zirkus rechtlich gegen die Stadt vorgegangen.

Gerichte sprechen Gemeinden Regelungsspielraum ab
Daraufhin ergingen zu Jahresbeginn zwei Urteile, die aktuell für Unsicherheit in den Gemeinden sorgen: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover (1 B 7215/16) vom 12. Januar sowie die des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg (10 ME 4/17) vom 2. März, die das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigte. Grundsätzlich ist es so, dass Zirkusunternehmen über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis (nach § 11 Abs.1 S.1 Nr. 8d TierSchG) sowie über eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Zirkus mit den entsprechenden Tieren einschließlich Registrierungsnummern der Dressuren verfügen müssen. Hinzu kommen die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben. Ohne diese kann jeder Auftritt abgelehnt werden. Doch dieses sogenannte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht mit den Urteilen nun in Frage. Denn das OVG Lüneburg folgert aus der Tatsache, dass es bisher kein generelles Verbot der Zurschaustellung bestimmter Wildtierarten gibt, dass der Gemeinde hier kein Regelungsspielraum zusteht.

Verbot widerspreche der Berufsfreiheit der Zirkusse
Zentrale Argumentation der Gerichte ist, dass das Verbot des Wildtierauftritts auf Festplätzen in die grundgesetzliche geschützte Berufsausübung der Zirkusunternehmen eingreife. Dazu fehle den Gemeinden eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese ergebe sich auch nicht aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Eine Ausnahme ist nach Einschätzung der Gerichte nur möglich, wenn es sich bei der zu regelnden Problematik um einen spezifisch örtlichen Bezug handle. Das Problem der Wildtierhaltung in Zirkusunternehmen stelle sich jedoch landesweit den Gebietskörperschaften. Letztlich sieht das VG Hannover auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Grundgesetz (GG) zwischen Zirkussen mit und ohne Wildtieren.

Argumente der Gerichte überzeugen nicht
Nicht nur Veröffentlichungen von Rechtswissenschaftlern widersprechen dieser Ansicht, auch das VG München entschied 2014 anders und erklärte kommunale generelle Verbote für zulässig. Allgemein ist festzuhalten, dass verfassungsrechtlich ein gesetzliches Verbot des Auftritts von bestimmten Wildtieren in Zirkussen unbedenklich ist und keineswegs gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 GG verstößt. Anwendbar sind auch die einschlägigen Ausführungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von 2011, der auf einen Wertewandel abstellt, „[…] als sich nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert“. Auch die offizielle Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des TierSchG 2013 führt zu § 11 Abs.4 aus, dass Fragen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit hinter dem Tierschutzgedanken zurückstehen müssen.

Öffentliche Flächen: Kommunen können Nutzung ändern
Das Tierschutzrecht unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs.1 Nr.20 GG). Aus diesem Grund wird den Kommunen die Kompetenz für ethisch motivierte Regelungen abgesprochen. Der Ausschluss derartiger Begründungen für kommunale Regelungen greift aber nicht. Denn die Gemeinden haben bei der Ausgestaltung ihrer öffentlichen Einrichtungen eine Gestaltungsprärogative (Vorrecht). Selbstverwaltende kommunale Regelungen sind auch durch abschließende Regelungen des Bundesgesetzgebers nicht ausgeschlossen, weil dieser abschließend die Umstände für ein Verbot der gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Wildtieren an wechselnden Orten in § 11 TierSchG geregelt habe. Die Rechtsverordnung nach § 11 Abs.4 ist noch nicht ergangen. Der Bund hat seine Kompetenz nicht ausgeübt. Insoweit besteht eine Gesetzeslücke, die die Kommune selbstverwaltend schließen darf.

Ein Verbot der Nutzung öffentlicher Flächen für Veranstaltungen mit Wildtierauftritten stellt rechtlich eine Teilentwidmung der öffentlichen Einrichtung dar. Wie es aber keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung solcher Plätze gibt, besteht nach unbestrittener Rechtsmeinung auch kein Hindernis auf völlige und erst recht partielle Entwidmung der Nutzungsmöglichkeiten. Deshalb kann das Freiheits- und Abwehrrecht des Art. 12 GG keinen Anspruch auf berufsfördernde Leistungen der Kommune bilden.

Ein rechtssicheres Auftrittsverbot ist möglich
Um bei einem Auftrittsverbot Rechtssicherheit zu erreichen, sollten die Kommunen – bis eine bundesrechtliche Regelung ergeht – nicht allein auf tierschutzrechtliche Erwägungen abstellen, sondern den vom OVG als zulässig aufgezeigten Weg über die Polizeiverordnung aus Gefahrenabwehrgründen gehen. Das OVG stellt ausdrücklich klar, dass die Kommunen berechtigt sind, ein Verbot des Mitführens von Wildtieren sowohl gefahrenabwehrrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zu begründen, sowie aus tierschutzrechtlichen Gründen (außerhalb des durch die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 S.1 Nr. 8d TierSchG abgedeckten Bereichs).

Verbot gefährlicher Tiere möglich
Damit ist ein weites auch und gerade lokale Gegebenheiten berücksichtigendes Feld für Begründungen gegeben. Insbesondere können generell etwa die bereits in den Bundesratsbeschlüssen 565/11 und 78/16 zu dieser Thematik als potentiell gefährliche Tiere eingestuften Elefanten, Großbären, Nashörner, Flusspferde und Affen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist ein Verbot der weiteren in den Polizeigesetzen der Länder oft als gefährlich angeführten Tiere möglich. Auch ein Rückgriff und damit ein Verbot der in den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften aufgeführten Tiere ist rechtlich umsetzbar. Letztlich können die Gemeinden das den Zirkusbetrieben zustehende Teilhaberecht an der Nutzung öffentlicher Einrichtungen relativieren, indem sie die Flächen als private Einrichtung umwidmen.

Eine vertiefende Stellungnahme können Sie sich bei der DJGT herunterladen unter: www.djgt.de

Einschlägige Entscheidungen zum Thema:
OVG Lüneburg, 02.03.2017, 10 ME 4/17
VG Hannover, 12.01.2017, 1 B 7215/16
VG München, 06.08.2014, M 7 K 13.2449
VG Chemnitz, 30.02.2008, 1 L 206/08
VG Darmstadt, 19.02.2013, 3 L 89/13
VG Darmstadt, 17.10.2016, 3 L 2280/16