Tierschutz-Verbandsklage

Die Tierschutz-Verbandsklage „in Kürze“

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Die Tierschutz-Verbandsklage…

… hat vor allem vorbeugende Wirkung, die Klage ist das letzte Mittel.
Allein die Existenz der Tierschutz-Verbandsklage ist gut für den Tierschutz. Sie bestärkt die Behörden, Tierschutzanforderungen in vollem Umfang vom Tierhalter einzufordern. Denn die Behörden müssen damit rechnen, dass Tierschutzverbände gegen zu niedrige Tierschutzanforderungen klagen werden. Bei der Einführung des Klagerechts steht jedoch nicht die Klage, sondern stehen umfassende Mitwirkungspflichten für die klagebefugten Verbände im Mittelpunkt. D. h., die Verbände werden in viele einzelne Vorgänge (z. B. Vorhaben von Tierversuchen oder der „Nutztier“-Haltung) eingebunden. Dadurch können sie frühzeitig ihr Wissen in behördliches Handeln einfließen lassen und Amtstierärzte bestärken, geltendes Tierschutzrecht konsequent durchzusetzen. Die Klage ist lediglich das letzte Mittel für die Fälle, in denen Behörden die aus Sicht der Vereine richtigen Eingaben unberücksichtigt lassen.

… ist ein notwendiges Instrument unseres Rechtsstaats.
In unserem Rechtsstaat gilt: Gerichte prüfen, ob geltendes Recht eingehalten wird oder nicht. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für den Tierschutz. Bisher können nur Tiernutzer gegen aus ihrer Sicht zu hohe Tierschutzauflagen klagen. Ob aber Tierschutzauflagen zu niedrig sind oder nicht eingehalten werden, kann niemand einklagen. Tierschutzverbände und Privatpersonen können nur Anzeige erstatten. Dann bestimmt in der Regel die Staatsanwaltschaft, ob und wie umfänglich ermittelt wird. Bei Ermittlungseinstellung besteht nur die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Verbandsklage kann sicherstellen, dass nicht die Staatsanwaltschaft als weisungsabhängige Behörde, sondern ein unabhängiges Gericht entscheidet. Dann könnte z. B. der klagende Tierschutzverband selbst Beweisanträge stellen, Gutachter einbeziehen und auch Rechtsmittel (wie Berufung und Revision) einlegen. Dem Tierschutz würde dadurch gegenüber den Tiernutzern endlich Chancengleichheit zugestanden.

… schafft Rechtssicherheit.
Das Tierschutzgesetz gibt nur einen groben Rahmen vor, der oft erst durch Gerichtsurteile ausgefüllt und konkretisiert wird. Solche Gerichtsurteile helfen Amtstierärzten – die für die Einhaltung von Tierschutzvorschriften zuständig sind – Tierschutzanforderungen gegenüber Tiernutzern durchzusetzen. Je mehr Urteile es gibt, umso besser für die Praxis, also für die Tiere.

… betrifft im Falle der Klage nur Behörden-Entscheidungen.
Die Behörden (wie Veterinäramt, Ordnungsamt, Bauamt) sind es, die bundesweit die gesetzlichen Ansprüche der Tiere umsetzen. Die Tierschutz-Verbandsklage vermag deren Entscheidungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Schon heute kann jeder Tierschutzverein klagen, aber nur, wenn es um seine eigenen Angelegenheiten geht, z. B. wenn Verträge bei Tiervermittlungen nicht eingehalten werden.

… ermöglicht nicht jedem Tierschutzverein zu klagen, nur „anerkannten“.
Wer sich als klagebefugter Verein anerkennen lassen will, muss Kriterien erfüllen und sowohl personell als auch fachlich in der Lage sein, die arbeitsintensiven Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Da diese sehr umfänglich und anspruchsvoll sind, ist es sinnvoll, wenn in Frage kommende Vereine zusammenarbeiten und sich die verschiedenen Arbeitsbereiche untereinander aufteilen, d.h. einer übernimmt die Belange der landwirtschaftlichen Tierhaltung, ein anderer die Tierversuchsvorgänge. Zudem muss ein Verein, wenn er mit einer Klage unterliegt, finanziell in der Lage sein, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.

… kann in Bundes- und Landesgesetzen geschaffen werden.
Jedes Bundesland und der Bund können die Verbandsklage gesetzlich einführen. Bremen führte sie 2007 als erstes Bundesland ein und machte bis Anfang 2013 noch keinen gerichtlichen Gebrauch. Inhaltlich kann sie unterschiedlich gestaltet und auch befristet eingeführt werden. Schleswig-Holstein sah in seinem Gesetzesentwurf beispielgebend für alle Bereiche die „Anfechtungsklage“ vor. Nur sie kann bei positiver Gerichtsentscheidung den beklagten Vorgang verbieten, während die „Feststellungsklage“ sich erst auf zukünftige Fälle auswirkt.