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Allgemein Industrielle Tierhaltung

14.07.2026: Urteil bestätigt: Putenmast verstößt gegen Tierschutz!

Tierhaltung braucht endlich strenge und verbindliche Vorgaben

Am 23. April 2026 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die bisherigen Haltungsbedingungen für Puten in deutschen Mastbetrieben nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Jetzt veröffentlichte das Gericht seine schriftliche Urteilsbegründung. Dieses Urteil könnte wegweisend für unseren Umgang mit den sogenannten Nutztieren sein! Menschen für Tierrechte fordert ein strenge und verbindliche Haltungsverordnung für Puten und dass alle anderen sogenannten Nutztierhaltungen überprüft und angepasst werden müssen. Denn aus Tierschutzsicht verstoßen alle konventionellen Tierhaltungsformen gegen das Tierschutzgesetz.

Das Urteil geht zurück auf eine Klage von Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg. Unser Mitgliedsverein hatte im Jahr 2017 Klage gegen das Land Baden-Württemberg eingereicht, weil es nicht ausreichend gegen die tierquälerische Putenhaltung in einem Mastbetrieb im Kreis Schwäbisch Hall vorging – mit Erfolg. Mitte Juli 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht seine schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht.

Was folgt aus dem Urteil?

  • Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben in Deutschland orientieren sich viele konventionelle Putenhalter an den 2013 festgelegten bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen, obwohl diese als veraltet und als nicht tierschutzgerecht gelten. Das Urteil stellt klar, dass diese Eckwerte „kein antizipiertes Sachverständigengutachten“ darstellen. Dies bestätigt auch eine aktuelle Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) von Februar 2026: Sie identifiziert gravierende Mängel wie hohe Besatzdichten, Lahmheit, Fußballenentzündungen, Federpicken und Stress – und fordert strengere Haltungsstandards.
  • Obwohl die Haltung von Puten bisher nicht geregelt ist, stellt das Urteil klar, dass die Veterinärämter befugt sind, konkrete und weitergehende Anforderungen an die Putenmast zu stellen.
  • Das Urteil zeigt auch auf, dass das Gebot des Tierschutzgesetzes, Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend „angemessen“ verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), einen Ausgleich der Tierschutzinteressen mit dem Nutzungszweck erfordert.
  • Das Urteil umfasst aus Tierschutzsicht alle konventionellen Putenhaltungsbetriebe, da alle gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg bittet deswegen darum, sich an die örtlichen Veterinärämter zu wenden und für die Putenhaltungsbetriebe in deren Zuständigkeitsbereich Ordnungsverfügungen einzufordern.
  • Da aus Tierschutzsicht so gut wie alle konventionellen Tierhaltungsbetriebe gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, kann dieses Urteil auch auf andere sogenannten Nutztierhaltungen ausgeweitet werden.

Nötig: strenge und verbindliche Vorgaben für alle Tiere
Das Urteil hat klargestellt, dass die gängige Putenmast gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Deswegen fordert Menschen für Tierrechte das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) auf, endlich eine bundesweit verbindliche Haltungsverordnung für Puten zu erarbeiten. Diese muss deutlich über die bisherigen freiwilligen Eckwerte hinausgehen, die Bedürfnisse der Tiere berücksichtigen und konkrete Vorgaben zu Besatzdichte, Stallgestaltung und Gruppengrößen enthalten. Konkrete Vorschläge für eine Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung liegen seit Jahren vor. Die Bundesregierung muss diese jetzt aufgreifen und zügig umsetzen. Da aus Tierschutzsicht so gut wie alle konventionellen Tierhaltungsbetriebe gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, müssen alle sogenannten Nutztierhaltungen überprüft und entsprechend angepasst werden.

Hier können Sie sich die schriftliche Urteilsbegründung als PDF herunterladen.