Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. April 2026 ein wegweisendes Urteil gefällt: Die Haltungsbedingungen für Puten in deutschen Mastbetrieben müssen sich grundlegend ändern. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht entschied, dass die bisherigen Bedingungen in einem Betrieb in Baden-Württemberg nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Die Behörden sind nun verpflichtet, weitergehende Anforderungen an Putenhalter zu stellen, um eine artgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 2.25).
Jahrelanger Rechtsstreit endet mit historischem Urteil
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Verbandsklage unseres Mitgliedsvereins Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg e.V. gegen einen Putenmastbetrieb im Kreis Schwäbisch Hall. Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg hielt die Haltungsbedingungen für inakzeptabel und forderte, dem Betrieb die Haltung von Puten zu untersagen. Während das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage zunächst abwies, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, dass die Behörden prüfen müssen, wie sie tierschutzrechtlich einschreiten können. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Landes Baden-Württemberg zurück.
Damit endet ein 10-jähriger Prozeßmarathon um die Frage, ob eine konventionelle Putenhaltung im Landkreis Schwäbisch Hall rechtmäßig ist und ob die zuständige Behörde auch ohne Existenz einer speziellen Rechtsverordnung für Puten Anordnungen für art- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen erlassen dürfe und müsse.
„Wir freuen uns riesig über diesen Erfolg“, kommentiert Christina Ledermann, Vorsitzende vom Bundesverband Menschen für Tierrechte. „Es steht jetzt endlich fest, dass die üblichen Bedingungen in der Putenmast gegen das Tierschutzrecht verstoßen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss nun verbindliche Regelungen für die Putenhaltung vorlegen“.
Massentierhaltung auf dem Prüfstand
Das Tierschutzgesetz verlangt, dass Tiere art- und bedürfnisgerecht untergebracht werden. Im konkreten Fall lebten die Puten in Ställen mit über 5.000 Tieren, ohne ausreichende Rückzugsmöglichkeiten. Stress, häufiges Aufscheuchen im Schlaf und das Kürzen der Schnäbel gehörten zum Alltag. Spezifische Vorgaben in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fehlen bis heute, obwohl die Probleme seit Jahren bekannt sind. Der Betrieb berief sich auf die sogenannten freiwilligen „Puten-Eckwerte“ der Geflügelindustrie. Das Gericht stellte jetzt klar: Diese reichen nicht aus, um die Angemessenheit der Haltung zu beurteilen. Fehlende Verordnungen dürfen nicht dazu führen, dass nichts getan wird“, betonte die Vorsitzende Richterin. Der Betrieb müsse durch zumutbare Maßnahmen sein Haltungssystem verbessern.
Ein wegweisendes Urteil mit Signalwirkung: Konventionelle Putenhaltung rechtswidrig
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7. März 2024, das nun in Rechtskraft getreten ist, stellt fest: Die konventionelle Putenhaltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die sogenannten „Puteneckwerte“ sind wertlos und können nicht als Sachverständigengutachten gelten. Die Behörden müssen nun starke Maßnahmen ergreifen, um die Haltung der Tiere zu verbessern. Jährlich werden in Deutschland rund 27,5 Millionen Puten geschlachtet – eine unfassbar hohe Zahl. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die gesamte Branche. „Es könnte ein Meilenstein für den Tierschutz werden“, betont Christina Ledermann. Das Urteil gilt für alle konventionellen Putenhaltungen in Deutschland, da die Verhältnisse nahezu identisch sind.
