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25.03.26: Videoüberwachung von Schlachthöfen: Die Tiere müssen insgesamt viel besser geschützt werden

Menschen für Tierrechte hat heute gemeinsam mit zwei anderen Tierschutzverbänden eine ausführliche Stellungnahme zur geplanten Videoüberwachung von Schlachthöfen abgegeben. Grundsätzlich begrüßen die Organisationen die Schaffung dieses zusätzlichen Kontrollinstrumentes. Sie kritisieren jedoch, dass die Pflicht zur Videoüberwachung nur für wenige große Betriebe gelten soll, und fordern weitere Maßnahmen, etwa eine effektivere Kontrolle und das Verbot tierquälerischer Praktiken und Betäubungsarten.

Der aktuelle Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes sieht im Kern eine verpflichtende Einführung von Videoüberwachung in Schlachtbetrieben vor. Grundsätzlich begrüßen die Organisationen die Schaffung eines zusätzlichen Kontrollinstrumentes. Mehr Kontrolle ist unbedingt nötig, da Schlachtbetriebe aus Tierschutzsicht grundsätzlich als „Hochrisikobetriebe“ gelten. Missstände in Schlachtbetrieben sind keine seltene Ausnahme, sie sind regelmäßig zu beobachten. Dies zeigt sich an der langen Liste der Schlachthofskandale der letzten Jahre.

Nötig: Effektive Überwachung aller Schlachtbetriebe
Hier setzt auch die zentrale Kritik der Tierschutzverbände an, denn die Pflicht zur Videoüberwachung soll nach dem aktuellen Stand ausschließlich für wenige große Betriebe gelten. Konkret bedeutet dies, dass von den mehr als 4.000 landesweit existierenden Schlachtbetrieben lediglich 232 unter die Pflicht zur kameragestützten Überwachung fallen würden. Somit wären mindestens 94 Prozent von der Verpflichtung ausgenommen. Diese Beschränkung ist aus Sicht der Tierschutzverbände weder fachlich noch rechtlich nachvollziehbar. Tierschutzverstöße können in Schlachtbetrieben jedweder Größe auftreten. Gerade in kleineren und mittleren Betrieben, die keinen Tierschutzbeauftragten und damit weniger Kontrollmöglichkeiten haben, ist die Gefahr von Verstößen sogar noch größer. Dadurch wird das gesetzgeberische Ziel, „den Tierschutz beim Schlachten wirksam zu gewährleisten“, nicht erreicht. Ziel des für Tierschutz zuständigen Bundesministeriums muss es sein, eine flächendeckende, und möglichst einheitliche und effektive Überwachungspflicht in allen Schlachtbetrieben zu gewährleisten.

Kein Tierleid aus wirtschaftlichen Gründen
Hinzu kommt, dass das ethische Konzept des deutschen Tierschutzrechtes ebenso wie das Rahmentierschutzrecht der EU auf den Schutz des einzelnen Tieres abzielt. Dies gilt unabhängig von Betriebsgrößen oder sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen grundsätzlich keine Ungleichbehandlung der Betriebe, wenn damit gerechnet werden muss, dass dadurch Tierschutzverstöße unerkannt bleiben. Abgesehen davon entsteht durch die geringen Kosten für Anschaffung und Betrieb der Kameras keine nennenswerte finanzielle wirtschaftliche Belastung für kleinere Schlachthöfe durch eine Videopflicht.

Weitere Maßnahmen notwendig
Da die Gründe für Tierschutzverstöße in Schlachthöfen vielschichtig sind, fordern die Tierschutzverbände neben einer verpflichtenden Videoüberwachung zwingend begleitende Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen. Beispielsweise müssten mehrmals jährlich unangemeldete Schlachthofkontrollen vor Ort erfolgen. Das amtliche Kontrollpersonal muss unabhängig und weisungsbefugt und optimal geschult sein. Die amtlichen Tierärzte sollten spätestens nach drei Jahren wechseln (rotierendes Verfahren), um entstehende Abhängigkeiten zu verhindern. Sämtliche Geräte, etwa für die Betäubung, müssen regelmäßig auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin überprüft und Mängel umgehend beseitigt werden.

Darüber hinaus sind auch auf rechtlich-politischer Ebene dringend weitere Maßnahmen nötig. Dies ist beispielsweise ein Verbot der tierquälerischen Kohlendioxidbetäubung bei Schweinen, der Ausschluss von Fehlbetäubungen und von Verletzungen bzw. Abreißen von Gliedmaßen in Maschinen bei hoch automatisierten Linien in Geflügelbetrieben. Tierschutzverstöße müssen auch beim Transport zum Schlachtbetrieb, beim Entladen und Treiben der Tiere, im Wartestall und beim Fixieren vor der Betäubung ausgeschlossen werden.

Hier können Sie die Stellungnahme als PDF herunterladen.