Das können Kommunalpolitiker tun
Häufig geben Zirkusse an, dass sie die Mindestanforderungen zur Haltung der Tiere nicht umsetzen können, weil der von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Platz, dies nicht zulasse. Sofern die eingeschränkte Haltung den Tieren erhebliche Leiden zufügt, würde sich die Kommune einer strafbaren Mittäterschaft nach § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz schuldig machen.
Fragt ein Zirkusbetrieb bei einer Kommune nach einem Standplatz an, ist die Kommune berechtigt, u. a. sich die Erlaubnis zum Halten der Tiere nach § 11 Tierschutzgesetz sowie das Tierbestandsbuch zeigen zu lassen.
Weitere Tipps finden Sie im Merkblatt für Kommunen, das Sie sich hier als PDF herunterladen können.
Beantragen Sie außerdem eine Beschlussfassung zur Platzvergabe an Zirkusbetriebe im Stadt- oder Gemeinderat. Einen Entwurf für eine Beschlussfassung können Sie sich hier als PDF herunterladen (alternativ auch als Word Dokument).





