Hege
Der § 1 Bundesjagdgesetz verpflichtet den Jäger zur Hege mit dem Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, gesunden und artenreichen Wildtierbestand zu erhalten. Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die Wildfütterung und die Anlage sogenannter »Biotope«.
Aber die Hege hält dem Anspruch des Erhalts artenreicher Wildtierbestände nicht stand. Hegemaßnahmen zielen überwiegend auf die ohnehin schon sehr häufigen, aber jagdlich interessanten Schalenwildarten ab. Beutegreifer, aber auch etliche der gefährdeten Vogelarten, werden kaum durch Hegemaßnahmen gefördert. Und auch die Wildfütterung ist in unseren milden Wintern nicht nur überflüssig, sondern fördert überhöhte, der Landschaft nicht angepasste Wildbestände - zum Schaden unserer Wälder.
Als Fazit eine sehr vorsichtig formulierte Einschätzung des Bundesamtes für Naturschutz (16): »(…) wird aber deutlich, dass (dem Bundesjagdgesetz, Anmerkung der Autorin) ein Naturverständnis zugrunde liegt, welches sich mit den Intentionen eines modernen Arten- und Biotopschutzes nicht unbedingt in Übereinstimmung befindet. Jäger beeinflussen, bewusst oder unbewusst, den Naturhaushalt bzw. Bestandteile desselben und die Jagd kann somit einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen.«
16 BFN (1997) Erhaltung der biologischen Vielfalt. 351 S., BfN - Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag Münster.





