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(aus: tierrechte 3.00, Nr. 13, September 2000)
Die Diskussion um die Tötung »überzähliger« Zootiere hat inzwischen zu einer Stellungnahme geführt, die vom Verband Deutscher Zoodirektoren (VDZ) besonders begrüßt wurde. Es handelt sich um den Aufsatz von Arnulf Burckhardt »Nachdenken über die Tötung von Tieren in Zoologischen Gärten« in der Maiausgabe der Zeitschrift »Der Zoologische Garten«. Daneben hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Februar diesen Jahres Stellung genommen.
Der Begriff »überzählig« meint »zu viel« oder »überflüssig«. Obgleich das Tier nach dem Tierschutzgesetz als Mitgeschöpf anerkannt ist und obgleich der Mensch aus seiner Verantwortung für eben dieses Mitgeschöpf dessen Leiden und Wohlbefinden zu schützen hat, sehen es Zoodirektoren und Zooveterinäre als verantwortbar an, Zootiere aus dem alleinigen Grund ihrer »Überflüssigkeit« für den Zoo zu töten.
Das Bundesministerium betont die Funktion der Europäischen Zuchtprogramme (EEP) für vom Aussterben bedrohte Tierarten. In diesem Rahmen dürfen sich nur ausgewählte Tierarten vermehren. Dies führe »zu gewissen Einschränkungen bei den pädagogischen Aufgaben. Es muss in Kauf genommen werden, dass nur einige Arten - und diese zum Teil nicht jedes Jahr - vermehrt werden. Um die pädagogische Aufgabe wahrzunehmen, Zeugung, Trächtigkeit und Geburt von Tieren zeigen zu können, sind Haustierarten jedoch in der Regel ebenso gut geeignet wie Wildtiere. Ersteren sollte daher der Vorrang eingeräumt werden«.
Damit betont das Bundesministerium wie die »Leitlinien der bayerischen Zoos zum Tier-, Natur- und Artenschutz » (siehe 'tierrechte' 10/1999) ein Modell »kontrollierter« Nachzucht, in dem eine Tötung nur zulässig sein soll, wo ein »vernünftiger Grund« vorliegt. Der »vernünftige Grund« soll dabei - allumfassend, nichtssagend und offen für jeden Opportunismus - grundsätzlich alle »für das Tier und seine Halter wichtigen Faktoren« berücksichtigen.
Auch Burckhardt nennt viele »vernünftige Gründe« einer Tötung »überzähliger« Zootiere. Er rechtfertigt die Tötung im Rahmen der »vornehmste(n) Aufgabe des Zoos«, der Erhaltung bedrohter Tierarten, und der Vermittlung von »Gefühl«, »Verständnis« und »Ehrfurcht vor der Vielfalt des Lebens« und von »Verantwortung für das Tier« durch das »Anschauen, Beobachten und Studieren der lebenden Tiere, ihres Verhaltens und ihrer Sorge für den Nachwuchs«. In seiner Ethik unterscheidet er dabei nicht zwischen einer Tötung aus schierem Platzmangel und den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen, wie sie sich aus dem Tierschutzrecht, dem Schlachtrecht, dem Jagdrecht und dem Schädlingsbekämpfungsrecht und auch dem allgemeinen Recht polizeilicher Gefahrenabwehr ergeben.
Die Diskussion, wie sie Burckhardt fortführt, verwässert die Fragestellung. Es geht bei dem Thema der Tötung »überzähliger« Zootiere ja nicht um die Frage, ob Tiere, die unheilbar erhebliche Schmerzen oder Leiden haben, getötet werden dürfen oder ob Tiere, die der Ernährung anderer Tiere dienen, getötet werden dürfen oder ob Tiere, die für Tierpfleger oder Artgenossen eine erhebliche Gefahr darstellen, getötet werden dürfen. Es geht schlicht und einfach darum, ob Tiere, denen - unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen an die Tierhaltung - aus Kapazitätsgründen in keinem Zoo eine angemessene Pflege garantiert werden kann, getötet werden dürfen, obgleich sie kerngesund und keine besondere Gefahr für irgendeinen Artgenossen oder Tierpfleger darstellen. Gemeint sind ältere Tiere, die jüngeren Platz machen sollen. Und gemeint sind Nachwuchstiere, die in einem Zuchtprogramm das »falsche« Geschlecht haben, oder nur deshalb geboren wurden, weil das Bedürfnis der Triebbefriedigung bei erwachsenen Tieren eine höhere Bewertung erfährt als das Lebensbedürfnis des Nachwuchses.
Die von Burckhardt herangezogene, aber nicht ausgeführte Güterabwägung macht das Problem deutlich: Auch bei ihm steht das Lebensrecht jedes Lebewesens an oberster Stelle. Daneben billigt er Tieren ausdrücklich das Recht zu, alle Verhaltensweisen, die ihnen angeboren sind, auszuleben. Dazu rechnet er auch das Recht, sich fortzupflanzen und Junge aufzuziehen. Gleichzeitig leitet er aus dem Recht zur Fortpflanzung - unter Hintanstellung des Lebensrechts - das Recht ab, »überzähligen« Nachwuchs zu töten.
Die Annahme eines Denkfehlers drängt sich auf. Tatsächlich wird Tieren im Zoo gerade kein Recht darauf zugebilligt, alle Verhaltensweisen, die ihnen angeboren sind, auszuleben. In Gefangenschaft ist nur eine ganz kleine Palette des arttypischen Verhaltensrepertoires erlaubt. Die Befriedigung des Fortpflanzungstriebs wird von der Zooverwaltung offenbar vor allem deshalb betont, weil sie auf engem Raum möglich ist und Besucher anlockt. Es herrscht der Gedanke des kommerziellen und pädagogischen Nutzens.
Der pädagogische Ansatz der Zoos ist in den »Leitlinien« beschrieben. Dazu zählen die Zoos die Vorbildfunktion für artgerechte Tierhaltung, die Ausbildung biologischen Grundwissens und einer Ethik der Achtung vor allem Leben. Was zeigen Zoos aber tatsächlich mit der Tötung »überzähliger« Tiere? Die Spezies Mensch zeigt mit der Tötung von überflüssigen Tieren, dass ältere Lebewesen offenbar einfach aus Platzmangel ausgemerzt werden dürfen. Die Spezies Mensch zeigt auch, dass die Bedürfnisse von erwachsenen Lebewesen die Tötung des Nachwuchses verlangen können. Da dies in Zoos nicht durch ein kollektives Unheil, wie es die Unbilden der Natur mit sich bringen können, geschieht, wählt die Zooadministration eine für sie praktische Lösung.
Welche Pädagogik steckt dahinter? Ist es die »Achtung für die gesamte Schöpfung«, wie sie die »Leitlinien« vorgeben? Und ist es »Verstandes- und Herzensbildung«, wie sie Burckhardt durch Zoobesuche und Tier-Patenschaften hervorbringen will?
Dr. Helga Müller
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