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Ausgabe
Artikel
»tierrechte« Februar 2003

Seite 13: Buchbesprechung








Endlich: Neuer Kommentar zum Tierschutzgesetz

Jeder Amtstierarzt und jeder mit Tierschutzfällen befasste Richter oder Rechtsanwalt braucht ihn: den Kommentar zum Tierschutzgesetz, der die Rechtsvorschriften fundiert und verständlich erläutert, auf Präzedenzfälle verweist und Bezug auch auf EU-Recht sowie auf spezielle Regelungen der Bundesländer nimmt. Spätestens die Entscheidungen der letzten Monate, u. a. zur Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz, zur Hennenhaltung und zum betäubungslosen Schlachten, machen die Notwendigkeit eines aktuellen Kommentars deutlich. Im Dezember 2002 ist der lang erwartete neue Kommentar zum Tierschutzgesetz unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Bundesverbandes, Dr. Eisenhart von Loeper, im Kohlhammer-Verlag erschienen.

Dieser Kommentar ist ein Meilenstein der juristischen Fachliteratur zum Tierschutzgesetz. Ein umfassendes, detailreiches und anspruchsvolles Werk, das den Namen »Tierschutzgesetz« durchgängig und konsequent ernst nimmt. Schon äußerlich fällt der Kommentar als sehr lesefreundlich auf. Er verfügt über ein sehr klares Schriftbild, einprägsame Überschriften und stringente, weil ausdifferenzierte Gliederungen im durch Randnummern strukturierten, übersichtlichen Text. Dass der Kohlhammer-Verlag als angesehener juristischer Fachverlag den Kommentar herausbringt, verleiht diesem ein bedeutendes Gewicht, so dass Zitate aus dieser Kommentierung nicht als »Randmeinung« abgetan werden können.

Sechs renommierte Fachautoren haben den Kommentar verfasst: Herausgeber Hans-Georg Kluge, ehemaliger Landrat und jetziger Staatssekretär im Justizministerium Brandenburg und daher beurlaubter Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, die Rechtsanwälte Dr. Antoine F. Goetschel aus Zürich und Dr. Eisenhart von Loeper aus Nagold, die Hanauer Staatsanwälte Kerstin Reckewell und Jost-Dietrich Ort sowie der Veterinärmediziner und Lehrer an der Tierärztlichen Hochschule Hannover Prof. Dr. Jörg Hartung. Ihnen gelang es, die rechtlichen Probleme der extrem angestiegenen agrarindustriellen Tierhaltung und Tiernutzung, der Tiertransporte, der kaum beschreibbaren Zunahme der Heimtierhaltung jeder Art, um nur einige Beispiele zu nennen, überzeugend in den Griff zu bekommen. Auch das juristische Dickicht verwaltungsrechtlicher Vorschriften, z. B. zur Hundehaltung, zur Taubenfütterung, ebenso wie die einen Rechtsspezialisten voll auslastende Problematik der Tierversuche, bilden einen ständig wachsenden Fragenkomplex, dem das Autorenteam umfassend nachgeht.

Ich habe mir immer einen solchen Kommentar neuen Typs gewünscht, der mich nicht bei hochdifferenzierten Fragen, z. B. in der Beratung von Tierärzten im Rahmen ihrer juristischen Weiterbildung oder in der Tierschutzkommission des Bundesverbraucherministeriums, im Stich lassen würde. Auch habe ich in bisherigen Kommentierungen die jeweils einschlägigen Hinweise auf die teilweise erheblich modifizierten Regelungen in den Bundesländern oder gar präzise Angaben über rechtliche Vorschriften in den Nachbarstaaten vermisst. Hier hilft der neue Kommentar endlich weiter, der auch mit Nennung von Fachliteratur und Quellenangaben die Argumentationen stützt.

Hervorzuheben ist die durchgängige Orientierung an der Neufassung von Artikel 20 a Grundgesetz (Verankerung des Tierschutzes). Dabei ist die Verfassungsänderung immer sehr konkret bei Themen wie Verbandsklage, Schächten, Fragen der Tierhaltung oder Tiernutzung eingearbeitet worden. Hier zwei Beispiele für die präzise Arbeit: Das bisher nicht wichtig genommene Brandzeichen zur Kennzeichnung von Tieren wird in § 17 Randnummer 146 thematisiert; Tätowierung oder Chip statt schmerzhaften Einbrennens. Sehr gut auch, dass das Töten von Tierheimtieren allein wegen deren momentaner Nichtvermittelbarkeit problematisiert und im Ergebnis zu Recht abgelehnt wird (§ 17 Randnummer 173). Töten wegen der Reduzierung der Aufnahmekapazität, also um neue Tiere aufzunehmen? Ein ethischer Zirkelschluss! Genau diese Frage wird derzeit leider völlig gegenteilig als ein vertretbarer »vernünftiger Grund« zum Töten angesehen. Ähnlich gute, besser eigentlich traurige, immer belegte Beispiele durchziehen den ganzen Kommentar. Daher kann ich zusammenfassend nur kommentieren: Anschaffenswert! Ein Muss auch für Tierschutzorganisationen, Einrichtungen der Forschung und Landwirtschaft und alle mit Tierschutzrecht befassten Bürger!

Wolfgang Karnowsky



Prof. Dr. jur. Wolfgang Karnowsky
lehrt Rechtswissenschaft für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen an der Fachhochschule Dortmund

Kluge, Hans-Georg (Hrsg.)
Kommentar zum Tierschutzgesetz
Verlag W. Kohlhammer Stuttgart
1. Auflage 2002
ISBN 3-17-015201-7
Fester Einband, 561 Seiten
EUR 98,-



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Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Diese Seite generiert am 8. September 2010
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