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Die Jagd ist ein blutiges Freizeitvergnügen ohne Notwendigkeit. Ihre Befürworter zeigen sich unbeeindruckt von ökologischen Erkenntnissen und einem gewandelten Bewusstsein, welches Tiere als leidensfähige Lebewesen mit eigenen Rechten anerkennt.
In der freien Landschaft Deutschlands wird gejagt - das ganze Jahr über ohne Unterbrechung. Die derzeit rund 350.000 Jäger in Deutschland töteten 2006 über 4.475.000 Tiere.1 Das sind über 12.000 Lebewesen, die jeden Tag sterben, oft unter Angst und Leiden.
Für Tierrechtler ist das Thema Jagd eher uninteressant. Da sie Tieren ein Recht auf ihr Leben zuerkennen, verbietet sich deren Verfolgung. Tier- und Naturschützer hingegen lehnen zumeist bestimmte Jagdpraktiken ab und fordern eine grundlegende Reform des Jagdrechtes. Doch auch Bürger und Bürgerinnen, die sich nicht mit Tierschutz befassen, sind das andauernde Töten in unserer Landschaft zunehmend leid.
Im Rahmen der Jagdausübung ist vieles erlaubt, was an anderer Stelle verboten ist: In Fallen gefangene Dachse und Waschbären warten unter erheblichen Leiden und in Todesangst Stunden auf Erlösung, Füchse und Marder werden getötet und einfach entsorgt, Jagdhunde zu Ausbildungszwecken auf Enten gehetzt, Tiere ohne Betäubung getötet und sogar säugende Muttertiere und Tiere gefährdeter Arten werden erlegt.
Die Jagd ist ein Freizeitvergnügen, ein Hobby, wie Segeln oder Tennis spielen. Gesellschaftspolitisch wird sie jedoch weitaus höher gewichtet. Eingebettet in eine lange Tradition genießt die Jagd immer noch Sonderrechte, die bislang an die feudalen Wurzeln erinnern. Mit ein Grund dafür mag die Tatsache sein, dass viele Jäger einer einflussreichen und finanzstarken Bevölkerungsgruppe angehören.
Seit 2002 steht der Tierschutz im Grundgesetz - eine Anpassung des Jagdrechts an dieses Staatsziel hat bislang nicht stattgefunden und ist mehr als überfällig.
Das Jagdrecht - von vorgestern und völlig veraltetSo antiquiert wie die Jagd selbst anmutet, so alt ist auch ihre rechtliche Grundlage: Das Bundesjagdgesetz von 1953 regelt als Rahmengesetz gemeinsam mit den jeweiligen Landesjagdgesetzen die Jagd. Es ist eines unserer ältesten Gesetze, da es inhaltlich weitgehend auf das Reichsjagdgesetz von 1934 zurückgeht. Seine politisch und wissenschaftlich dringend gebotene Novellierung wurde von der einflussreichen Jägerseite immer wieder erfolgreich verhindert und Politiker meiden dieses politisch brisante Thema.
Innerhalb des Bundesjagdgesetzes findet sich in § 2 der Katalog der jagdbaren Arten, der insgesamt ca. 130 Vogel- und Säugetierarten umfasst. Wann diese Tiere gejagt werden dürfen, regeln die Bundesjagdzeitenverordnung und Landesjagdzeitenverordnungen. Viele gefährdete und nach Artenschutzrecht streng geschützte Arten sowie mittlerweile ausgestorbene Arten haben keine Jagdzeit, wie z. B. Fischotter, Wildkatze oder Moorente.
Seit der Föderalismusreform vom September 2006 fällt das Jagdrecht unter die konkurrierende Gesetzgebung mit weitreichenden Abweichungsrechten der Länder. Als Folge regelt der Bund zwar das Jagdrecht für ganz Deutschland, allerdings dürfen die Länder abweichende Gesetze erlassen. Dadurch besteht die Möglichkeit, das Tier- und Naturschutzrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung weiter zu schwächen, da die ausdrücklich jagdrechtliche Regelung bei Jagdfragen vorgeht.
Jagd in unserer Gesellschaft - Bevölkerung contra JägerIn Demokratien spiegeln Gesetze im Idealfall den Willen und das moralische Empfinden der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger wieder. Eine im Jahre 2000 durchgeführte Befragung2 zeigte, dass mit 77 Prozent eine sehr deutliche Mehrheit der befragten Bürger und Bürgerinnen die Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz wünschte. Der Tierschutz im Grundgesetz ist somit demokratisch legitimiert und mehrheitlich gewollt. Ganz anders die Jagd: Eine Umfrage von TSN EMNID aus dem Jahr 20043 zeigte, dass 76,3 Prozent der befragten Deutschen der Jagd kritisch gegenüberstehen oder sie völlig ablehnen und 68,1 Prozent der Befragten der Meinung sind, dass die Bundesregierung die Jagdausübung künftig stärker nach Gesichtspunkten des Tier- und Naturschutzes regeln sollte.
Doch selbst das in unserer Gesellschaft garantierte Eigentum wird Jagdinteressen untergeordnet: Grundbesitzer mit Flächen unter 75 Hektar haben keine Möglichkeit, die Jagd auf ihren Flächen zu unterbinden. Sie sind Zwangsmitglieder in der Jagdgenossenschaft und ihre Grundstücke werden mit anderen zu Gemeinschaftsjagdbezirken zusammengeschlossenen und bejagt.
Und obwohl die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits 1999 in dem Verfahren einer französischen Klägerin entschied, dass die zwanghafte Nutzung des Eigentums aus Gründen der Menschenrechte nicht zumutbar sei und der französische Verwaltungsgerichtshof 2004 einer Klägerin recht gab, die unter Berufung auf das Urteil von 1999 die Jagd auf ihren Flächen untersagen wollte, hat sich an dem deutschen Reviersystem bislang nichts geändert. Und das, obwohl die Menschenrechtskonventionen für Deutschland Gültigkeit haben und Deutschland den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt.
Doch die Folgen der Jagd tragen wir alle: Aufgrund der permanenten Verfolgung sind unsere Wildtiere mittlerweile so scheu, dass nicht jagende Menschen sie in freier Landschaft kaum noch erleben können.
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